Sozialhilfestatistik/ Asylbewerberleistungsstatistik

Örtliche Sozialhilfeträger als datenerfassende Institution
Publikum im Plenum

Allgemeine Bestimmungen: Auszug aus dem Sozialgesetzbuch (SGB XII) und Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) (AsylbLG)

Bundesstatistik

§ 127 SGB XII Übermittlung an Kommunen
(1) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen den zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände für ihren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben aus der Erhebung nach § 122 mit Ausnahme der Hilfsmerkmale übermittelt werden, soweit die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes gegeben sind.
(2) Die Daten können auch für interkommunale Vergleichszwecke übermittelt werden, wenn die betreffenden Träger der Sozialhilfe zustimmen und sichergestellt ist, dass die Datenerhebung der Berichtsstellen nach standardisierten Erfassungs- und Melderegelungen sowie vereinheitlichter Auswertungsroutine erfolgt.

§ 128h SGB XII Datenübermittlung, Veröffentlichung
(6) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Abschnitt dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.

§ 12 AsylbLG
(7) Die Ergebnisse der Asylbewerberleistungsstatistik dürfen auf die einzelne Gemeinde bezogen veröffentlicht werden.

Spezifische Bestimmungen

Landesspezifische Regelungen der Verantwortlichkeiten; Aufbereitete Daten zum Teil auch auf Städte-/Kreis-/Gemeindeebene über statistische Landesämter verfügbar

Relevante Daten

Informationen über Leistungsberechtigte

  • Geschlecht
  • Geburtsmonat und -jahr
  • Staatsangehörigkeit
  • Migrationshintergrund, bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status
  • Regelbedarfsstufe
  • Art der geleisteten Mehrbedarfe


Mögliche Kennzahlen

  • Anzahl/Anteil Leistungsberechtigter mit Migrationshintergrund/Ausländer
  • Anzahl/Anteil Kinder und Jugendliche mit Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen