
Allgemeine Bestimmungen: Auszug aus dem Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden
(1) Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und deren Wohnungen feststellen und nachweisen zu können.
(2) Die Meldebehörden führen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Melderegister. Diese enthalten Daten, die bei der betroffenen Person erhoben, von öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst amtlich bekannt werden.
(3) Die Meldebehörden erteilen Melderegisterauskünfte, wirken nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften bei der Durchführung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten. (…)
§ 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen
(1) Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen Stelle im Sinne von § 2 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes im Inland aus dem Melderegister folgende Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist (…)
Spezifische Bestimmungen
Die Datenweitergabe und -aufbereitung erfolgt in der Regel über eine kommunale Statistikstelle. Hier gilt es landes- und kommunenspezifische Regelungen zu beachten.
Relevante Daten
- Geburtsdatum
- Geburtsort
- Geschlecht
- Staatsangehörigkeit
- Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft
- Anschrift
- Einzugsdatum, Auszugsdatum
- Weitere Angaben zu Lebenspartnern und minderjährigen Kindern
Mögliche Kennzahlen
- Anzahl/Anteil von Ausländern und/oder Menschen mit Migrationshintergrund an der Gesamtbevölkerung
- Anzahl/Anteil verschiedener Gruppen (Alter, Herkunft, Religion etc.) an der Gesamtbevölkerung
- Entwicklung innerstädtischer Zu- und Abwanderung von Migranten/Ausländern
Anmerkungen
Bei eigenen Auswertungen unterschiedliche Begriffsdefinitionen berücksichtigen; Definitionen laut statistischem Bundesamt
- Ausländer = alle Personen, die im Sinne des Grundgesetzes (Artikel 116, Absatz 1) keine Deutschen sind. https://www.bamf.de
- Migrationshintergrund = Zur Bevölkerung mit Migrationshintergrund zählen alle Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt besitzen oder die mindestens ein Elternteil haben, auf das dies zutrifft. Im Einzelnen haben folgende Gruppen nach dieser Anmerkungen Definition einen Migrationshintergrund: Ausländer, Eingebürgerte, (Spät-) Aussiedler, Personen, die durch die Adoption deutscher Eltern die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten haben, sowie die Kinder dieser vier Gruppen. Statistisches Bundesamt: Migrationshintergrund.